Was ist Volksverhetzung Folge 2

 

Antrag auf sofortige Strafverfolgung wegen Volksverhetzung § 130 StGB, gegen die, unter Beweise angeführten, Tageszeitungen bzw Periodika

 

 

 

Präambel:

 

 

 

§ 130 Volksverhetzung

 

 

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

 

 

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

 

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

  1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

 

 

a) verbreitet,

 

b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

 

c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder

 

d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

 

 

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien– oder Teledienste verbreitet.

 

 

                (3) … (In der gegenwärtigen Causa gegenstandslos)

 

      1. … (In der gegenwärtigen Causa gegenstandslos)

 

      1. … (In der gegenwärtigen Causa gegenstandslos)

      2. … (In der gegenwärtigen Causa gegenstandslos)

 

 

 

 

 

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Beweise:

 

 

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Kommentar:

 

 

 

Meiner Einschätzung nach, gibt es nur 3 plausible Gründe, welche Sie, Herr Harald Range, daran gehindert haben könnten, nicht schon längst gegen derart, zum Teil offenkundig Vorsätzlich getätigte Volks verhetzende Tendenzen, gemäß Ihres Amtseides, amtshandelnd einzuschreiten:

 

 

a) Sie sind selbst Teil eines tendenziell kriminellen Netzwerkes ?

 

 

b) Die BRD ist von Anbeginn an, überhaupt nicht als ein Rechtsstaat vorgesehen worden; ein Rechtsstaat nämlich, in dem die Gesetze ohne vorheriges Ansehen der Person nach allen Regeln der Rechtstaatlichkeit unbedingte Anwendung finden ?

 

 

(Gar nicht so ohne weiteres von der Hand zu weisen, wenn ich die Causen „Gustl Molath“ den „NSU-Prozess“ oder die Causa „Florian Heisig“ in Augenschein nehme)

 

 

 

 

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Oder

 

 

  1. es ist Ihnen aufgrund kognitiver Defizite unmöglich, einzusehen, dass Sie in Wahrheit die längste Zeit schon verpflichtet gewesen sind, und das aufgrund Ihres geleisteten Amtseides, das Volksverhetzende Treiben der unter Beweise beschriebenen Medien, auf dem Rechtswege, der Rechtssicherheit wegen, deren Berichterstattung ein für alle Male wieder zurück auf ein rechtsstaatliches Maß zurechtstutzen müssten ?

 

 

(„Rechtssicherheit“ ist buchstäblich das exakte Gegenteil von „der Willkür eines Staates ausgeliefert zu sein“. Ein Willkürstaat hält sich schließlich am Leben, Gesetze nach gut-tünchen und belieben anzuwenden, hauptsächlich gegen unliebsam gewordene Bürger; meist unter Zuhilfenahme schwammig formulierter Paragraphen, worauf ich, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch, nochmals genauer und gesondert drauf einzugehen mir vorgemerkt habe; insbes. StGB § 130 Abs 3 und 4)

Was allerdings der tatsächliche Grund für Ihr bisheriges Untätigsein ist, kann natürlich nur von Ihnen befriedigend beantwortet werden. Logisch ! Und das erwarte ich auch von Ihnen, mit Verlaub !

 

In Erwartung Ihres sofortigen Einschreitens gegen die unter dem Abschnitt „Beweise“ angeführten MedienUnternehmungen, verbleibt

 

 

mit freundlichen Grüßen

 

 

d ie Wahrheitsfindung

 

 

 

P.S.: Ich weise ausdrücklich darauf hin: Aufgrund des ohnehin begründeten öffentlichen Interesses, da durch die strafrechtlich relevanten Handlungen der innerhalb des Abschnittes angeführten Medienunternehmungen der öffentliche Friede Deutschlands, ja des gesamten Europa, empfindlich gefährtet wird, dass jeglicher Schriftverkehr zwischen mir, dem Antragsteller, und den beauftragten Behörden, diesen Fall betreffend, auf meinem blog „Blick durch die Nebelwand“ URL: https://syntaxerrorverstehen.wordpress.com/ in unveränderter Form, veröffentlicht wird, unter dem rechtsstaatlichen Motto: Was die Öffentlichkeit betrifft, ob direkt oder indirekt, muss auch öffentlich und transparent für Alle zugänglich gemacht werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

Linz, am 24. August 2014

 

 

D ie Wahrheitsfindung

 

 

A-4020 Linz

 

 

 

 

 

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Mit dem folgenden Zusatz

„P.S.: Selbstverständlich erhalten Sie diesen Antrag auch zusätzlich und der Ordnung gemäß in Papierform auf dem Postweg „Eingeschrieben“ versteht sich, an die unten stehende Adresse:

z. Hd. Herrn Harald Range oder entsprechende Vertretung
Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe“

wurde das heute am 24.08.2014, um 21:51 erfolgreich an die Mail-Adresse poststelle[at]generalbundesanwalt[dot]de versandt

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Mal abwarten ob überhaupt reagiert wird

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update 25.08.2014

eingelangt am 24.August 2014 um 21:51, also unmittelbar nach Erhalt meiner Mail.

„Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender, E-Mails haben keine fristwahrende Wirkung. Sollte Ihre Nachricht fristgebundene Verfahrensantraege oder Schriftsaetze enthalten, uebermitteln Sie diese bitte nochmals per Telefax (Nr.: 0721/8191-590) oder Briefpost. Sonstige Anfragen und Anschreiben per E-Mail koennen nur unter Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden. Bitte beachten Sie, dass elektronische Posteingaenge nur montags bis donnerstags von 7.30 bis 16.40 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.35 Uhr bearbeitet werden koennen. Weiterhin bitten wir Sie zu beachten, dass dieses E-Mail-Konto nur für das Absenden dieser Rückantwort verwendet wird. E-Mails an diese Adresse werden automatisch gelöscht. ########################################################### Dies ist eine automatisch erstellte Rueckantwort auf Ihre E-Mail an mailto:poststelle@generalbundesanwalt.de ###########################################################“

Keine Frage, dass ich in der gestern abgesendete Mail an die Generalbundesanwaltschaft auch meine postalische Adresse mit angegeben habe. Ist doch logisch; ist allgemeiner Usus. Da es alles andere als eine „sonstige“ Anfrage ist, nämlich, ein fristgebundener Verfahrensantrag, werde ich den von mir erstellten Schriftsatz, wie in der Mail eh schon angekündigt, ordnungsgemäß per Briefpost in Richtung Karlsruhe absenden.

—–

Selbstverständlich werde ich Sie, Liebe Leser der Wahrheitsfindung, ständig am neuesten Stand der Dinge partizipieren lassen; das ist Ehrensache !

mfg, d ie Wahrheitsfindung

update: 22. 09. 2014

Zuerst mal Entschuldigung dass ich Sie so lange auf das Folgende, namentlich die Reaktion aus Karlsruhe, warten hab lassen; es gab technische Probleme mit der Installation des Einscangerätes, welches nun nach viel Mühe und Zeitaufwand fachgerecht behoben ist.

bund_plank

Wie Ihr selber unschwer erkennen könnt, wurde innerhalb der üblichen mindest Zeit (2-6 Wochen) auf meinen Antrag reagiert. Überhaupt nicht zufrieden stellend, wie aus dem Schriftsatz ersichtlich, braucht nicht extra Erwähnung finden. Wenn sich der Bundesanwalt in dieser Causa nicht zuständig fühlt, dann heißt das noch lange nicht, dass er deswegen von seinen Pflichten entbunden ist, eben exakt diese Causa betreffend, einschreiten zu müssen.

Wir müssen uns jedoch im klaren darüber sein, das der Erfolg einer Aktion, nicht daran zu messen ist, ob die zuständigen Behörden deren Amtspflichten  entsprechend tätig werden, sondern daran, dass die Aktion durchgeführt wurde. Wenn wir nämlich beginnen, nur Aktionen anstreben, wo uns die Zusammenarbeit sicher ist, dann könnten wir gleich damit beginnen, uns in der Untätigkeit zu profilieren, so wie es bis dato der Bundesanwalt Herr Harald Range im Falle der Volks verhetzenden Medienunternehmungen tut.

Noch etwas:

Eines hat dieser Antrag ganz gewiss bewirkt: Er hat gezeigt, dass meine Einschätzungen im obigen Antrag  zu a) und b) immerhin zu 90 % zutreffend formuliert wurden und Punkt c) zur Gänze bestätigt wurden und zwar exakt mit obigem Schriftsatz: also alles Andere als bloß eingebildete dahin geschriebene Mutmaßungen, sondern die pure Realität, welche, Sie Liebe Leser umgibt, falls Sie zu jenen gehören, die in der BRD ihr Leben fristen müssen.

Dabei hat doch alles so vielversprechend begonnen und zwar mit folgender Angabe:

„Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist auf dem Gebiet des Staatsschutzes die oberste Strafverfolgungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland. Er übt das Amt des Staatsanwalts in allen schwerwiegenden Staatsschutzstrafsachen aus, die die innere oder äußere Sicherheit in besonderem Maße berühren.“

Wissen Sie, wer den Inhalt von obiger Zitation behaupten ? Jain ? Ich sags Ihnen ! Diese hochtrabende Angabe, was, wie wir nun sicher wissen, nichts weiter ist, als Ihre LeseZeit vergeudende Angeberei, ziert den WebAuftritt des GeneralbundesAnwaltes und es kommt noch viel präziser:

„Die innere Sicherheit wird durch politisch motivierte Delikte, insbesondere durch terroristische Gewalttaten, die äußere Sicherheit durch Landesverrat und Spionage tangiert. Zuständig ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof auch für die Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch“

Haben Sie’s auch gleich gemerkt, Lieber Leser ? <b>Durch politisch motivierte Delikte</b> wie zB das Volks verhetzende, verläumderische sowie StrafTat unterstellende hetzen gegen fremde Staaten / Staatsmänner, wie durch die oben beschriebenen Medienunternehmungen im Abschnitt „Beweise“ zusammengetragen, hat, und das muss man im Augenmerk behalten, immerhin die Zündkraft, nicht nur die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik zu gefährden, obschon das schon schlimm genug wäre, sondern, und das ist das ungeheuerliche daran: Es kann die Sicherheit dadurch plötzlich in ganz Europa gefährdet sein, und zwar aufgrund von Krieg, den diese Presstituierten in niederträchtiger Weise quasi täglich förmlich herbeischreiben.

Aber wie ich schon sagte: Wenn die angeblich oberste Instanz, und ich rede hier nicht von den Marsmenschen im All, wenn also die oberste Instanz der Strafverfolgung, namentlich Herr Harald Range nicht in der Lage ist, die offenkundig vorliegenden StrafTatbestände dementsprechend zu subsummieren, dann ist sowieso Hopfen und Malz verloren für jegliche Sicherheit; aber vor allem für die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland.

mfg, d ie Wahrheitsfindung

 

P.S.: Letztlich stellt sich noch die GretchenFrage: Sitzt da irgendjemandem der Schalk im Nacken ? Nicht doch ! Der Schalk sitzt zur Zeit ganz sicher in Karlsruhe und zwar im Vorzimmer von Herrn Harald Ranke … oder dann doch im Nacken von Dem ? Oder andersrum ? Mich würd’s nicht wundern !

 

 

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